Weststadt-Chronik - Chronik von Unterrombach, Zusammengestellt im Rahmen der Aktivitäten zur Lokalen Agenda 21 der Agendagruppe Stadtteilentwicklung Weststadt

Satzung der Gemeinde Unterrombach von 1664

Renovirt 24e 
Novembris
ANNO 1664
Weyler Ordnung Der Gemeinde Unter Rombach
. WIR Bürgermeister und Rath deß Hay. Röm. Reichs Statt Aaln, Alß Gemeindherrn deß Weylers Unter Rombach Thuen Kundt meinglich Craft diß daß die gemeind Erst gedachten Weylers Unter Rombach zu zerschiedenen mahlen angelangt und gebetten. Zu dem Sie berichtet, wie daß vor diesem Ihre guets vorfahren und erhalt- und fortpflanzung gueter Nachbarlichen Einigkeit mit gewißen Ordnungen versehen gewesen, Aldieweilen aber in verwichenem leidigen Teutschen Krieg solche verloren gegangen, So wollten Sie angelegentlich und beweglich gebetten haben, die bißchen in der ermangelung eingetrungenen mißhelligkeiten und so viel mehr zurückhalten, gedachte Weilerordnung von Neuem auf das Papier bringen, und bestettigen zu lassen.
In erwegung nun vorgestellter Ursache, und daß wir Unßner Thails ncihts lieber, dann guete freundt- und Nachbarschaft sehen, auch forderiß guete ordnungen zu pflanzen vom selbsten genaigt sein. Bloß haben wir solches nit verwaigern, sondern hiermit nachfolgender gestalt ertheilen wollen.
1. Und zwar anfänglich, und für daß Erste, so sollen sich alle und jede Gemeindegenossen, die Jezund zu Unter-Rombach beraits sein, und Künftig sich daselbst wohnhaft machen werden, mit Ihrem Weib, Kindern u. gesind, allen freundlichkeit, Erbar- unb Verträglichkeit, gegeneinander befleißigen, alles unnötig gezänkg, haß, feindschaft, und um Christlichen Widrwillen einstellen, hingegen sich freundt- Nachbarlich, undt gebührendt gegeneinenader erzaigen, wie es die Christliche Lieb am sich selbsten erfordert und haben will .
2.  Zum Andern, Ihren Gnäd. Herrschaften und gg. Obrigkeiten, Ihren schuldigen gehorsamb, und was dem Jeden gebühret, seinen aidspflichten gemäß zu laisten.
3. Drittens; steg, weg, gaßen, straßen und gemeine gräben, auch die gemeinde oder Allmünden, so weit Ihr Örter und Fluer gehet und mit alters her beobachtet worden, mit gemeinder handt u. Mähe, in guetem baulichen wesen erhalten, und wo etwaß mangelbares erscheint, gemeinschaftig verbessern.
4. Zum Vierten: Ihre Häger zu Waldt und Dorf, gegen der gemein und Ihrem Nachbarn, fleißig hegen, pflanzen vom buzen, auch stein, markg und Untere Rhein, gegen udn nebeneinander, auch auf der gemeinde in guatem gemerkg halten, und so etwaß daran abgehet, so balden bey der gemeind Herrschaft anzaigen.
5.  Fünftens, so sollen sie den Fluß Rombach nicht einwachsen lassen, sondern ein jeder, wo seine Güetter daran gränzen, denselben fleißig offen und sauber erhalten, daß übrig geständ hinwegräumen, damit in anlaufenden wassern, solche nicht übergehen, sondern seinen richtigen fluß haben möge.
6.  Sechstens so solle Ein jeder Gemeinder im gedachten fluß Rombach, die wochen mitmehr, dann Ein Tag, und zwar am Donnerstag zu fischen macht haben, beneben aber die anderen Täge, bevorat der Son- und Feyrtäg verschonen, wird sich des Schöpfens der Gumpen gänzlichen enthalten, welcher in diesem und jenem darwider Thätte solle in die gemeindladen erstatten 15 Kr. Im falle aber sich dessen waigerd, oder auf gnadsündigen, man nit davon davon abstehen wolte, solle Ein solche person unß der Gemeindherrschaft noch derzu dreyßig Kreuzer ohn alle gnad zu erlegen schuldig seyn.
7. Siebendens, so sollte Kheiner dem anderen an seinen güettern, wisen u. äggern, mit fahren reitten, gehen, soo Ers nit befugt, oder aneren muthwillige schaden zufügen, beim obrigkeitlicher straff sich enthalten.
8. Zum Achten, so solle der Gemeind hirdt jährlichen im Gegenwarth, der ganzen Gemeind zwar, gedingt, und wo die mehrere stimmen, derentwegen geben, worbey und sonsten Im allen gemeinde händlen Ein jeder gemeinder seine freye stun haben solle, darauf angenomen, darbey aber alle überflüßige Zehrung unterlassen werden.
9.  Neuntens, so solle kheiner Keinem wilden fruchtbaren Birn- oder Kirschbaum, weder auf der gemeinde, noch seinem eigenen Guettern umbhauen oder zum verderben muthwillig verlegen, auch in hölzern, in dergleichen und andern keinen schaden oder abnahm zufuegen, weil ein solche ander ist der Obrigkeitlichen Straff entgehen.
10. Zehndens, so solle Kein gemeinder sein Viehe ungehüttet umlaufen lasen, sondern unter den gemeinen hirten schlagen, damit sein Nachbar, daß sonsten dadurch ertragenden schadens, entübriget verbleiben und zu klagen nit ursach haben möge, bey unaußbleiblicher Straff.
11.  Zum Eilfften, so solle Ein jeder auf Sewen und fleissige sorg tragen, und daher Kein Wätsch in denen häusern gelangt, daß gleichen weder hanf noch Flax bey dem Licht geschwurgen oder gehechelt werden bey strafe 20 Kreuzer.
12.  Zwölftens. so solle kein Gemeiner macht haben, außer dem höchsten notfall, fremde umstreifende Leuth, länger denn über nacht zu beherbergen, bei straf 10 xr, daßgleichen keine haußgenossen, ohne wissen der herrschafft aufnemmen, bei willkührlicher straff.
13. Zum Dreyzehenden. So solle die Gemeindt Ihre Trieb udn Trab fleißig beobachten, nicht mehreres noch wenigeres sülzen alß waß Ihr waidgangsgerechtigkeit mit allers nachsich erfordert, woneben sie aber Ihrer Gnaden- und auf Pünntlichebleieb in Unseren und gemeiner Statt Brah eigenthümblichen wald Rohrwang nicht überschreitten und schaden thue, sondern bey dem außgesteggten gemerck, und zühe ordentlich vergleiben, dann Ihrem Revehrs gemäß zu gewißen Zeiten, alß alle drey Jahr sich darneben allweng anmelden, und darüber willfährig oder abschläggigen bescheids erwertig sein, auch über Unsern Spaagenwaasen nicht waiden noch huetten, sondern aufgezäumbt reitten und treiben sollen. 
14.  Vierzehntens, daß gelt, so auß der jährlichen Winterschaffwaid erlößt, solle zu der ganzen Gemeind nuzen verwend u so waß übrig, khein gemeindsmann außgeschlossen, sondern sein Part u. Thail Kopf für Kopf gegeben werden.
15.  Und dann Fünfzehndens, und zum letsten, sollen denjenigen von unß jährlich erwählten Vierleuthen, wobey die abkommende Ihres Einnemens und Außgebens allwegen richtige Rechnung zu erstatten, die andere Gemeindegenossen in solchen und dergleichen vorfallenheiten freundlich zugehorchen und sich mit darwidersezen, allein müßen sie sich dieser und Anderer wegen nich mächtig behindert würden, Unß alß gemeinherrn eröfnen und weitern Bescheids erwarten sollen, wie wir Unß dann deß orths änderung, minderung, mehrung gänzliche abthuung, oder anderweitige straffansehung, so viel Unß jederzeit nothzu sein bedunkhen, er wirdt außtrücklichen vorbehalten haben wollen. Unterkundtlich Unter vorgetruckten Außeren Statt gesigel, gebenden 24. November Anno 1664.

(Quelle/ Origanal: Stadtarchiv Stadt Aalen). Umsetzung (c): Heinz Holzbaur, Aalen



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